Was verdient ein Gerüstbauer?

Die Frage nach dem Verdienst eines Gerüstbauers ist ungefähr so einfach zu beantworten wie die Frage nach den Anschaffungskosten für ein Auto. Sinnvolle Antworten beginnen in beiden Fällen daher immer mit den Worten „Kommt ganz darauf an, …“. In Sachen Gerüstbauer-Verdienst kommt es dabei unter anderem darauf an, welchen Qualifizierungsgrad beziehungsweise welche Berufsbezeichnung ein Gerüstbauer trägt und in welche Berufsgruppe er folglich daraufhin eingeteilt ist. Davon gibt es nämlich immerhin zehn: Vom Gerüstbauhelfer bis zum Gerüstbaumeister.

Der Stundenlohn eines Gerüstbauers richtet sich gemäß des am 16. September 2020 verabschiedeten Tarifvertrages nach folgenden zehn Berufsbezeichnungen beziehungsweise Berufsgruppen (in Klammern):

  • Gerüstbaumeister (M1): 23,– Euro
  • Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (I): 21,30 Euro
  • Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter (II): 19,60 Euro
  • Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur: (IIa): 18,57 Euro
  • Gerüstbauer (III): 17,04 Euro
  • Geprüfter Gerüstbau-Monteur (IV): 16,19 Euro
  • Gerüstbau-Werker (V): 15,34 Euro
  • Gerüstbau-Helfer (VI a): 14,48 Euro
  • Gerüstbau-Helfer im ersten Monat der Beschäftigung (VI b): 12,20 Euro
  • Lagerarbeiter (VII): 13,63 Euro

 

Ein Gerüstbauer verdient zwischen 13,60 Euro (Mindestlohn), 17,04 Euro (Ecklohn) und 23,00 Euro (mit Meistertitel)

Ab 1. Oktober 2024 erhöht sich der Mindestlohn laut Tarif automatisch  auf 13,95 Euro.

Unter Ecklohn versteht man dabei den Lohn, der laut Tarifvertrag für einen Facharbeiter nach zweijähriger Tätigkeit gezahlt werden muss und auf den sich jeder Arbeitnehmer auch berufen kann – vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis unterliegt einem Tarifvertrag.

Die knapp 90 Prozent Lohndifferenz zwischen dem Gerüstbau-Helfer und dem Meister ergeben sich dabei aus den unterschiedlichen Qualifikationsgraden, die in der näheren Betrachtung der Berufsbezeichnungen deutlich werden:

  • Gerüstbau Meister (M1): Gerüstbau-Meister sind Arbeitnehmer, die die Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer bestanden haben und die Tätigkeiten entsprechend der Meisterprüfungsverordnung faktisch ausüben.
  • Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (I): Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer sind Arbeitnehmer, die a) die Prüfung „Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer“ gemäß den Anforderungen des Bundesministeriums für Bildung und Wirtschaft bestanden haben und b) mehrere Montagekolonnen selbstständig führen und überwachen oder c) Ausführungen von normgerechten Aufmaßen und/oder Abrechnungen realisieren. Interessant ist dabei, dass Geprüfte Gerüstbau Kolonnenführer neben ihrer leitenden Funktion auch zu tätiger Mitarbeit als Gerüstbauer herangezogen werden können.
  • Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter (II): Geprüfte Gerüstbau-Montageleiter sind Arbeitnehmer, die a) die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter beziehungsweise zum Gerüstbauer erfolgreich bestanden haben und b) selbstständig eine Montagekolonne führen oder einfache Aufmaße anfertigen.
  • Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur (IIa): Geprüfte Gerüstbau-Obermonteure sind Arbeitnehmer, die bis zum 31. Juli 2015 (gemäß § 5 Ziffer 3.2.3 RTV vom 27. Juli 1993 in der Fassung vom 11. Juni 2002) beziehungsweise im Tarifgebiet Berlin (gemäß § 4 Ziffer 3.3.2 RTV Berlin vom 14 Juli 1989 in der Fassung vom 4. März 1998) als solche eingruppiert waren. Ferner sind in diese Beschäftigtengruppe Beschäftigte einzugruppieren, die bis 31. Juli 2015 als Platzmeister (gemäß § 4 Ziffer  3.3.3 RTV Berlin vom 14. Juli 1989 in der Fassung vom 4. März 1998) eingruppiert waren.
  • Gerüstbauer (III): Gerüstbauer sind a) Arbeitnehmer, die die Prüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer mit Erfolg bestanden haben und b) Arbeitnehmer, die als Gerüstbau-Fachmonteure gemäß § 5 Ziffer 3.2.4 RTV vom 24. Juli 1993 in der Fassung vom 11. Juni 2002 eingruppiert waren. Im Tarifgebiet Berlin werden zudem auch die Arbeitnehmer als Gerüstbauer eingruppiert, die als Gerüstbau-Monteure gemäß § 4 Ziffer  3.3.4 RTV Berlin vom 14. Juli 1989 in der Fassung vom 4. März 1998 eingruppiert waren.
  • Geprüfter Gerüstbau-Monteur (IV): Geprüfte Gerüstbau-Monteure sind Arbeitnehmer, die a) die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur erfolgreich bestanden haben, b) selbstständig den Auf-/Um-/Abbau von Gerüsten, Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten durchführen und c) diese auch bedienen.
  • Gerüstbau-Werker (V): Gerüstbau-Werker sind Arbeitnehmer nach sechsmonatiger Tätigkeit im Gerüstbau-Handwerk, die a) selbstständig den Auf-/Um-/Abbau von „einfachen und sonstigen“ Gerüsten, Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten durchführen, b) diese auch bedienen und c) Gerüstmaterial warten und reparieren.
  • Gerüstbau Helfer (VI a): Gerüstbau-Helfer sind Arbeitnehmer, die a) Gerüstmaterial auf Anweisung lagern, laden und transportieren und b) unter Anleitung helfende Tätigkeiten beim Auf-/Um-/Abbau von Gerüsten übernehmen.
  • Gerüstbau-Helfer im ersten Monat der Beschäftigung (VI b): Diese Gerüstbau-Helfer sind Arbeitnehmer, die a) ganz am Anfang ihrer Laufbahn stehen und b) gemäß des tariflichen Mindestlohns bezahlt werden.

Fazit: Mit dem Meistertitel in der Tasche eröffnen sich die aussichtsreichsten Perspektiven in puncto Gehalt

Nicht nur Erfahrung macht den Meister, sondern auch die konsequente berufliche Weiterentwicklung und Fortbildung. Wer damit den Weg vom Gerüstbauhelfer (mit einem tariflichen Lohn von 12,20 Euro pro Stunde) bis ganz nach oben zum Gerüstbaumeister (mit einem Tariflohn von 23,- Euro pro Stunde) absolviert, verschafft sich selbst eine Gehaltserhöhung von knapp 90 Prozent.

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