Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§1 Allgemeines

  1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN Kaufrechts (CISG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
  5. Erfüllungsort für sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis
    ergebende Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Firmensitz.
  6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort. Wir sind auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
  7. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns im Zusammenhang mit den Verträgen getroffen werden, sind in den Verträgen und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.

§2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

  1. Unsere Vertragsangebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Versendung der Ware nachkommen.
  2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
  4. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
  5. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung dazu verpflichtet sind.
  2. Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze angepasst, ohne dass dem Käufer aus diesem Grund ein Rücktrittsrecht zusteht.
  3. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, können wir den Preis, unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 5 %, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch
    entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
  5. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht andres vereinbart, mit Zugang fällig sofort netto Kasse zahlbar.
  6. Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir unbeschadet der sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

§4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.

§5 Lieferfrist

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes gilt als unverbindlich, erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche und vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zum Beispiel Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- und Energiemangel, etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Ware führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Überschreiten daraus resultierende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

§6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem Käufer bereitgestellt haben und dies dem Käufer anzeigen.

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und uns erfüllt sind.
  2. Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verwendung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit bereits an uns ab. Der Käufer ist berechtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistungen in Höhe des Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
  3. Wird die Ware des Käufers be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache, wobei wir als Hersteller gelten. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von uns gelieferten Ware entspricht, wobei die Rechnungswerte der von uns gelieferten Ware maßgeblich sind.
  4. Zugriff für Dritte auf die uns gehörende Ware oder Forderung ist vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§8 Gewährleistung

  1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die § 377ff HGB.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir – unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir auf Grund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns für jeden Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  3. Schadensersatzansprüche zu den in §9 genannten Bedingungen wegen des Mangels
    kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht den Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in §9 genannten Bedingungen bleibt davon unberührt.
  4. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Ware.

§9 Haftung

  1. Wir haften unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Arglist unsererseits, unserer gesetzlicher Vertreter oder unserer Erfüllunsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichen). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag
    verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht
    vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen unsererseits betroffen ist.
  3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Stand Januar 2016