Saisonale Arbeitslosigkeit – Tipps und Infos für Gerüstbauer

In Norddeutschland heißt es „Wat’n Schietwedder“ – im Süden „Sauweda, mistigs, miserabligs”: Immer wenn anhaltend schlechte Wetterlagen auftreten, besteht dabei speziell für Gerüstbauer die Gefahr einer saisonalen Arbeitslosigkeit infolge einer schwankenden Auftrags-/Arbeitslage. Die Beantragung eines Lohnausgleichs oder einer Übergangshilfe – wie dem Schlechtwetter- oder Saisonkurzarbeitergeld – ermöglicht dabei stabile Einkommens- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse.

Die Sozialpartner des Gerüstbauer-Handwerks – die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Soka Gerüstbau), die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes und die Bundesagentur für Arbeit – stellen Lösungen bereit, um einer strukturellen beziehungsweise friktionellen Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken und eine Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall aus Witterungsgründen zu ermöglichen. 

Entscheidend – und ausschließlich für den Tarifbereich des Gerüstbaugewerbes verbindlich geltend – ist dabei die Anzahl der witterungsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden. Bei bis zu 150 Stunden erstattet die Soka Gerüstbau das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlte Überbrückungs­geld – das „Schlechtwettergeld“ – zuzüglich eines Ausgleichs für Sozialaufwendungen seitens des Arbeitgebers in Höhe von 35 Prozent. 

Ein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, wenn:

  • ein Arbeitsverhältnis als gewerblicher Arbeitnehmer in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks vorliegt und
  • der Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und/oder vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) stattfindet. 

Jeder Arbeitnehmer hat dabei – bei einem witterungs­bedingten Arbeitsausfall von mindestens einer Stunde – einen Anspruch auf 75 Prozent des durchschnittlichen Bruttostundenverdienstes eines gewerblichen Arbeitnehmers ohne Mehrarbeitszuschläge. 

Wichtig für Arbeitgeber ist die Beachtung des Verfalldatums für Erstattungsansprüche gegenüber der Soka Gerüstbau: diese verfallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Hat der Arbeitgeber beispielsweise im Februar 2020 Überbrückungsgeld gezahlt, kann er die Erstattung des ausgezahlten Überbrückungsgeldes bis zum 31. Dezember 2021 bei der Soka Gerüstbau beantragen.

Überbrückungsgeld schützt vor saisonaler Arbeitslosigkeit

Eine weiteres Unterstützungselement stellt das Zuschuss-Wintergeld seitens der Bundesagentur für Arbeit dar. Sie gewährt Betrieben, die der Bauverordnung unterliegen, im Rahmen der Winterbauförderung einen Zuschuss in Höhe von 1,03 Euro pro Stunde witterungsbedingtem Arbeitsausfall in den Monaten Januar bis März sowie November und Dezember. Auch hierfür gilt die Obergrenze von 150 Stunden. 

Um einen Bewilligungsbescheid seitens der zuständigen Agentur für Arbeit zu erhalten, müssen dabei folgende Fristen eingehalten werden: 

  • November: spätestens 26. Februar
  • Dezember: spätestens 31. März
  • Januar: spätestens 30. April
  • Februar: spätestens 31. Mai
  • März: spätestens 30. Juni

Diese beiden Maßnahmen – die tarifliche Überbrückungsgeldregelung (auch bekannt als „Schlechtwettergeld“) der Soka Gerüstbau sowie das Zuschuss-Wintergeld der Bundeagentur für Arbeit – gleichen somit einen Teil des Lohnausfalls des Arbeitnehmers aus, den dieser durch den Wegfall von bis zu 150 Arbeitsstunden zu tragen hat. Sie bilden sowohl einen Schutz vor struktureller, friktioneller beziehungsweise saisonaler Arbeitslosigkeit und bieten dem Gerüstbauer ein konstantes Gehalt. 

Im Falle von mehr als 150 ausgefallenen Arbeitsstunden infolge von schlechten Witterungsbedingungen, kann ab der 151. Ausfallstunde das gesetzliche Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Ab der 151. witterungsbedingten Ausfallstunde schützt das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) vor Arbeitslosigkeit und hält die Gerüstbauer in den Betrieben

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet sich dabei nach dem Nettoentgeltausfall. Grundsätzlich erhalten Kurzarbeitende 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt steigt das Kurzarbeitergeld auf 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale Bezugsdauer des Saison-Kug beträgt 12 Monate. Alle Details zu dieser Regelung finden sich im „Saison- Kurzarbeitergeld-Merkblatt 8d“ der Agentur für Arbeit.

Fazit: Sozialpartner sichern den Gerüstbauer abseits des Gerüstes

Sicherheit beim Gerüstbau ist immer Teamarbeit. Sowohl im Rahmen der täglichen Arbeit bei Wind und Wetter auf dem Gerüst, als auch in jahreszeitlich bedingten Schlechtwetterperioden abseits des Gerüstes. Gerade hierfür steht jedem Gerüstbauer ein Sicherheitsnetz aus Partnern zur Verfügung, die ihm helfen. Von der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk über die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Soka Gerüstbau) und die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes bis hin zur Bundesagentur für Arbeit

Das wird auch in naher Zukunft (ab Dezember 2021) so sein, wenn die Sozialpartner die aktuell gültige Schlechtwetterzeitregelung umstellen und das Überbrückungsgeld durch die Teilnahme am gesetzlichen Saison-Kurzarbeitergeld mit voller Sozialaufwanderstattung ablösen.

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