Mehr Sicherheit im Gerüst: Die neue TRBS 2121-1

Eine gute Gerüstlösung muss wirtschaftlich, effizient, hochqualitativ und vor allem eins sein: absolut sicher. Denn sie trägt nichts Geringeres, als die Verantwortung für Mitarbeiter.

RÜCKBLICK

Im Gerüstbau kam es im Jahr 2018 zu zahlreichen Absturzunfällen, von denen einige leider sogar tödlich verliefen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat hierauf reagiert. Und im Jahr 2019 eine neue, verschärfte Fassung der für die Gerüstbranche verbindlichen „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ TRBS 2121-1 veröffentlicht. Die Überarbeitung verbessert den Schutz vor Absturzgefahren am und im Gerüst.

TRBS 2121-1 UND DIE FOLGE

Bereits beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten müssen nun technische Schutzeinrichtungen verwendet werden. Durch den intensiveren Arbeitsschutz ändern sich die Montageabläufe bei der Gerüsterstellung grundlegend. Was zu höheren Kosten beim Auftraggeber führt. Smarte Umsetzungen der TRBS 2121-1 sind daher besonders gefragt.

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SEITENSCHUTZ AUF OBERSTER LAGE

Bisher reichte es aus, nur das Aufstiegsfeld zu sichern. Nun muss bei einer durchgehenden Gerüstflucht auf der gesamten obersten Lage ein technischer Schutz gegen Absturz installiert sein. Nur dann darf von dort aus weiter montiert werden. Die Sicherung muss natürlich auch bei Um- und Abbau vorhanden sein.

Der horizontale Seitenschutz auf oberster Lage kann als Montagesicherungsgeländer (MSG) oder Montagesicherungskonsole (MSK) ausgeführt werden. In der Praxis bewährt hat sich ebenfalls das Gerüstsystem OPTIMA von MJ Gerüst. OPTIMA bietet vollumfänglich den voreilenden Seitenschutz. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Ab sofort müssen beide Varianten über die gesamte horizontale Gerüstlänge zu montiert werden. Eine Ausführung als einteiliger Seitenschutz ist in der obersten Lage zulässig. Beim Handtransport von Bauteilen ist darauf zu achten, dass die vertikalen Felder zweiteilig mit Geländer und Zwischenholm gesichert werden.

ERST TECHNISCHER, DANN PERSÖNLICHER SCHUTZ

Bei einer nicht durchgängigen Gerüstflucht – wie bei Mauervorsprüngen oder Erkern – ist es nicht möglich, eine technische Absturzsicherung in oberster Lage zu montieren. Hier muss geprüft werden, ob eine Auffangeinrichtung den nötigen Schutz bietet. Ist eine solche technischen Maßnahme nicht praktikabel, muss jeder Arbeiter einzeln geschützt werden.

Mit der „Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz“ (PSAgA) wird ein Arbeiter am Gerüst fixiert. Was weniger störend ist, als es sich anhört. Mit etwas Übung gewöhnt man sich schnell daran. Die PSAgA ist ein Gurtsystem mit Falldämpfer. Sie wird an sogenannten Anschlagpunkten im Gerüst befestigt. Und dämpft im Fall des Falles die entstehenden Stoßkräfte. So wird der Sturz ins Bodenlose sanfter gestoppt.

Trotzdem kann es zu einer stumpfen Verletzung kommen – einem sogenannten Hängetrauma. Um dem Gestürzten schnell Erste Hilfe leisten zu können, muss die Rettungsausrüstung immer mitgeführt werden – im Gerüst, nicht im Firmenwagen! Ein regelmäßiges Training mit dem Rettungsgerät gehört zu den wichtigsten Pflichten. Und rettet Leben. In unserem ​Seminar zum Arbeiten und Retten im Gerüstbau​ werden solche Rettungsmaßnahmen theoretisch besproche und auch praxisnah in Übungen trainiert

TREPPENSTUFEN STATT LEITERSPROSSEN

Die Zugänge zu den Arbeitsplätzen auf Gerüsten sollen ergonomisch und sicher gestaltet werden. Idealerweise geschieht das mit Aufzügen, Transportebenen oder Treppen. Solche Elemente sind gegenüber Leitern zu bevorzugen: Statt Sprossen sind Stufen erste Wahl. Leitern dürfen im Gerüstbau nur bis zu einer Aufstiegshöhe von max. fünf Metern oder bei Arbeiten an Einfamilienhäusern zum Einsatz kommen. Und sind als innenliegende Leitern auszuführen. Potentielle Gefahren müssen in der Gefährdungsbeurteilung angemessen berücksichtigt werden.

QUALIFIZIERTER AUFBAU UND DOKUMENTATION

Die TRBS 2121-1 unterscheidet zwischen Gerüsterstellern und Gerüstnutzern. Als Gerüstersteller werden Arbeitgeber bezeichnet, deren Beschäftigte Gerüste auf-, um- und abbauen. Also eigentlich Gerüstbauer. Es werden jedoch nicht alle Gerüste durch gelernte Fachkräfte aufgestellt – weshalb man die etwas umständlichere Formulierung „Gerüstersteller“ benutzt. Bei den Gerüstnutzern ist die Sache hingegen klar. Es handelt sich um Arbeitgeber, deren Beschäftigte die Gerüste gebrauchen.

Wird ein Gerüst nicht in einer allgemein genehmigten Standardvariante („Regelausführung“ genannt) aufgebaut, muss der Gerüstersteller für einen Standfestigkeitsnachweis und eine Montageanleitung („Plan für Auf-, Um- und Abbau“) sorgen. Dies ist zwingend erforderlich. Beide Unterlagen hat der Gerüstersteller seinen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die TRBS 2121-1 schreibt vor, dass die Montagearbeiten von einem fachkundigen Mitarbeiter überwacht werden. Dies können gelernte Gerüstbauer sein. Oder Beschäftigte mit einer vergleichbaren Qualifikation.

Nach Abschluss der Arbeiten und vor Übergabe an den Gerüstnutzer wird das Gerüst mit den wichtigsten Angaben kennzeichnet. Die Kennzeichnung sollte am Zugang angebracht sein und folgende Informationen enthalten: Kontaktdaten des Erstellers, Bauart, Last-/Breitenklasse, Nutzungsbeschränkungen, Warnhinweise und das letzte Prüfdatum.

INAUGENSCHEINNAHME VOR NUTZUNG

Vor der Benutzung und nach jedem außergewöhnlichen Ereignis – wie einem Sturm oder besonders starker Schneelast – müssen Gerüste geprüft werden. Dazu hat der Gerüstnutzer eine qualifizierte Person mit einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu beauftragen. Die Funktionskontrolle am Gerüst darf nur eine fachkundige Person vornehmen.

Achtung! Wird diese Inaugenscheinnahme nicht oder nur unzureichend durchgeführt, können eventuelle Mängel nicht entdeckt werden. Mangelhafte Standsicherheit, Fehlbenutzungen und Absturzunfälle, gefährden dann unter Umständen die Gerüstnutzer. Das Ergebnis der jeweils letzten Prüfung muss am Gerüst dokumentiert werden. Eine entsprechende Vorlage bietet die BG Bau auf ihrer Internetseite zum kostenfreien Download an.

DOWNLOAD: TRBS2121-1 PRAXISLEITFADEN

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